Liebe Schulgemeinschaft,
die Schülerbeförderung im Burgenlandkreis ist in den öffentlichen Personennahverkehr integriert. Gemäß aktueller Eindämmungsverordnung ist in den öffentlichen Verkehrsmitteln von den Fahrgästen nach wie vor ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies betrifft selbstverständlich auch die Schülerinnen und Schüler.
Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz im Sinne der Verordnung ist eine mehrlagige Einwegmaske (z. B. eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (z. B. FFP2- oder FFP3-Maske).
Soweit eine Verpflichtung zur Verwendung eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben ist, gilt dies nicht für folgende Personen:
1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren und
3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
Zur aktuellen Test- und Maskenpflicht möchten wir folgende Hinweise an Sie weiter geben:
Es können vorhandene Tests den Schülerinnen und Schülern, die im Laufe des Schultages Erkältungssymptome entwickeln, angeboten werden.
Es besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulgebäude, alle weiteren Hygienemaßnahmen (Husten- und Niesetikette, Handhygiene) bleiben unberührt. Bitte achten Sie aufgrund der hohen Inzidenzen verstärkt auf deren Einhaltung.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Hoffmann, in Vertretung der Schulleitung des BLG